Ein häusliches Arbeitszimmers schadet nicht der notwendigen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wodurch bei Verkauf der Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist keine Besteuerung nach § 23 EStG notwendig ist (Finanzgericht Köln 20.3.18, 8 K 1160/15, Rev. BFH IX R 11/18).
Von der Versteuerung privater Veräußerungsgewinne sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Das Finanzamt sah in der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers keine Nutzung für eigenen Wohnzwecke, sondern für berufliche Zwecke und vertrat die Auffassung, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt und führte hierzu das Folgende aus:
Das häusliche Arbeitszimmer schadet nicht der Wohnnutzung. Das Arbeitszimmer ist kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Es kann nicht unabhängig von dem Rest der Immobilie verkauft werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die gesamte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss. Die ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beziehe sich auf den notwendig lückenlosen Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung bzw. der beiden vorangegangenen Jahre.