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Vermögensübertragung

Vorweggenommene Erbfolge bei Immobilien

Warum vorweggenommene Erbfolge?

Vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögensgegenständen auf künftige Erben — also meist Kinder oder Enkel — im Wege der Schenkung. Frühzeitig seine Vermögensnachfolge zu regeln („von warmer Hand“) ist nicht nur aus familiären und rechtlichen Gründen sinnvoll. Zusätzlich lässt sich oft eine später zu erwartende Belastung mit Erbschaftsteuer dadurch deutlich reduzieren oder gänzlich vermeiden. 

Wie kann man damit Steuern „sparen“? 

Der steuerliche Vorteil liegt in der mehrfachen Nutzung der erbschaft-/ bzw. schenkungsteuerlichen Freibeträge. Diese betragen:

  • Freibetrag je Kind: 400.000 € je Elternteil (also 800.000 € von beiden Eltern zusammen!)
  • Freibetrag je Enkel: 200.000 € je Großelternteil.

Der Clou: Die Freibeträge stehen nach Ablauf von 10 Jahren erneut zur Verfügung. Dadurch kann durch langfristig geplante (Teil-)Übertragungen effektiv Erbschaft-/Schenkungsteuer vermieden werden. Entscheidend ist also tatsächlich, wie früh man mit der Vermögensübertragung beginnt.

Was bedeutet das für Immobilen?

Die Schenkenden wollen berechtigterweise ihre eigene Altersvorsorge absichern. Daher bietet sich häufig an, selbst genutzte oder vermietete Immobilien gegen Vorbehaltsnießbrauch zu übertragen. 

Hierbei überträgt der Eigentümer (z. B. Eltern) eine Immobilie auf den Erwerber (z. B. Kind), behält sich aber das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Erträge daraus zu ziehen (z. B. Mieteinnahmen).

Also:

  • Zivilrechtliches Eigentum geht auf den Erwerber über
  • Wirtschaftliche Nutzung verbleibt beim bisherigen Eigentümer

Welche steuerlichen Auswirkungen hat das?

Der entscheidende Vorteil ist, dass der sog. Kapitalwert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen werden darf. Dieser Kapitalwert wird anhand der Lebenserwartung des Nießbrauchers und eines gesetzlich vorgegebenen Vervielfältigers berechnet.

Im Ergebnis können somit Immobilien, deren Verkehrswert weit über den schenkungsteuerlichen Freibeträgen liegt, ohne oder mit deutlich reduzierter Steuerbelastung auf die nächste oder übernächste Generation übertragen werden. Dennoch müssen die Schenkenden auf ihre Mieterträge bzw. ihre die Nutzung ihrer nicht verzichten!

Beispiel:

Immobilienwert: 700.000 €

Kapitalwert Nießbrauch: 300.000 € (ggf. muss eine Schätzung durchgeführt werden!)

→ steuerpflichtige Schenkung: 400.000 € (d.h. innerhalb der Freibetrags!)

Wie wirkt sich das auf die Einkommensteuer des/der Schenkenden aus?

Da die schenkende Person weiterhin die Mieteinkünfte bezieht und damit auch zur Übernahme der laufenden Kosten verpflichtet ist, ergeben sich durch die Gestaltung regelmäßig keine Änderungen in deren persönlichen Einkommensteuer. 

Fazit

Der Vorbehaltsnießbrauch ist ein äußerst wirkungsvolles Instrument der vorweggenommenen Erbfolge bei Immobilien. Richtig gestaltet, lassen sich erhebliche Steuervorteile realisieren, während gleichzeitig die wirtschaftliche Absicherung erhalten bleibt.

Allerdings: Die optimale Gestaltung erfordert eine verlässliche Bewertung und eine strukturierte Planung. Bei der Vertragsgestaltung greifen Steuer- und Zivilrecht eng ineinander. 

Unser Tipp: Lassen Sie geplante Übertragungen frühzeitig prüfen. Wir entwickeln für Sie eine individuell abgestimmte Lösung, die Schenkungsteuer minimiert und Ihre langfristige Vermögensstrategie absichert. Jetzt Kontakt aufnehmen!