Das Bundeskabinett hat am 31. Juli ein Paket mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen verabschiedet. Bei dem Referentenentwurf handelte es sich zunächst bloß um einen auf der Arbeitsebene ausgearbeiteten Gesetzentwurf. Dieser soll bis zum Jahresende von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Steuerliche Förderung klimafreundlichen Verhaltens
Schwerpunkt des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes ist die steuerliche Förderung der Elektromobilität. Die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, des Fahrrads oder umweltfreundlicher Fahrzeuge soll attraktiver werden. Folgende Maßnahmen hat das Kabinett beschlossen:
Steuerfreies Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets
Jobtickets sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei. Der entsprechende Betrag ist von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um für Nutzer eines Jobtickets mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung, z. B. eines „Jobtickets“, kein steuerlicher Nachteil.
Dienstwagenbesteuerung
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert. Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 1 % des halben Listenpreises/Monat). Diese Regelung wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60_km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten, ab 2025 dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Diese Regelung wird um 10 Jahre verlängert.
Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert.
Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder
Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum und mehr Gerechtigkeit
Vergünstigter Wohnraum für Beschäftigte
Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leistet einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt, insbesondere da die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Der Abschlag gilt nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 Euro/qm (kalt).
Eindämmung von Share Deals
Mit einem weiteren Gesetzentwurf wird eine missbräuchliche Praxis zur Steuervermeidung durch – meist finanzstarke – Unternehmen eingedämmt, die sogenannten Share Deals. Die Grunderwerbsteuer wird immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um diese Grunderwerbsteuer zu vermeiden, wird häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück (mit Geschäftsgebäude) ist. Wenn nun lediglich Anteile an dieser Gesellschaft erworben werden, bleibt diese rechtlich Eigentümerin der Grundstücke. Bisher wurde bei einem Erwerb von weniger als 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbsteuer fällig.
Durch dieses Modell entgehen den Ländern erhebliche Steuereinnahmen. Außerdem widerspricht es der Steuergerechtigkeit, da dieser Vorteil von Privatpersonen nicht genutzt werden kann. In einem ersten Schritt wird jetzt auf Vorschlag der Länder die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 % gesenkt. Außerdem soll die Frist auf 10 Jahre verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer berücksichtigt werden.
Mehr Vorteile für Beschäftigte
Steuerfreiheit für Weiterbildungsleistungen
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dienen, sind steuerfrei.
Mehr Vorteile für Beschäftigte bei Dienstreisen
Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro; + 17 %), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro; + 17 %) ansetzen. Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2020 eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen erfolgen.
Klarheit beim Sachlohnbezug
Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung bleibt bestehen.
Quelle: BMF Mitteilung
