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Aktuelle Steuerthemen

Elektronische Lohnsteuerkarte startet später

Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.

Die Papierlohnsteuerkarte gilt vorerst weiter:

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen. Weitere wichtige Informationen finden Sie hier: http://tinyurl.com/chudwjl

BFH klärt Behandlung der Vertragsarztzulassung

Nach langer Diskussion in der Fachwelt und teilweise kontroversen Urteilen der Finanzgerichte hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun über die Behandlung der Vertragsarztzulassung entschieden.

Das Problem: Beim Erwerb einer Arztpraxis wird der Kaufpreis bekanntlich nicht nur für das übernommene Inventar, sondern auch für die Übernahme eines Patientenstamms (Goodwill) bezahlt. Fraglich war, ob die Vertragsarztzulassung ebenfalls ein Wirtschaftsgut darstellt, dass mit der Praxis übertragen wurde und – wenn ja – ob hierauf Anschreibungen geltend gemacht werden konnten, da der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung nicht der Abnutzung unterliege (wir berichteten in unserem Info-Brief für Ärzte I/2009).

Mit Urteil vom 09.08.2011 entschied der BFH, dass der „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ im Streitfall kein gesondertes Wirtschaftsgut sei, das sich aus dem Kaufpreis abspalten lasse. Der Arzt konnte daher den gesamten Kaufpreis der Abschreibung unterwerfen. 

Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen strittigen Verfahren sich nun beendet werden können. Offen ist allerdings noch, wie Übertragungsfälle zu behandeln sind, bei denen offenkundig nicht die Übertragung eines Patientenstammes Gegenstand der Vereinbarung war (bspw. bei reinen „Sitzerwerben“). Es steht zu vermuten, dass diese Fälle weiter strittig sind.

Lohnsteuerkarte 2011

Lohnsteuerkarten wurden letztmalig für das Jahr 2010 abgegeben. Die eigentliche Neuregelung zur Verwendung der elektronischen Anmeldung tritt jedoch erst 2012 in Kraft. Im Übergang gilt für 2011 Folgendes:

  • die Lohnsteuerkarte 2010 ist vom Arbeitgeber weiterhin aufzubewahren
  • eine Überlassung an den Arbeitnehmer ist nur vorübergehend zur Eintragung oder Änderung von Freibeträgen vorgesehen
  • die Lohnsteuerkarte darf nur noch durch das Finanzamt – nicht mehr durch die Gemeinde – bearbeitet werden; das gilt zum Beispiel für den Wechsel von Lohnsteuerklassen
  • die Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug 2011 wird durch die Finanzämter in den Fällen der Erst-oder Ausstellung erteilt

Ab 2012 erfolgt das Verfahren ausschließlich auf elektronischem Weg. Die Informationen über die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Sie sind für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Etwaige Änderungen wird das Finanzamt dem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen.

Umsatzsteuerbefreiung für Hausnotrufleistungen

Der BFH hat mit Urteil v. 01.12.2010 entschieden, dass Hausnotruf-Leistungen eines gemeinnützigen Vereins unmittelbar unter die Umsatzsteuerbefreiung für soziale Einrichtungen nach europäischem Recht fallen (sog. 6. EG-Richlinie). Im Streitfall scheiterte die Anwendung der nationalen Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG bereits daran, dass der Verein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtpflege gehörte. Der BFH entscheid jedoch, dass es sich um eine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ handelte, so dass sich der Verein auf das insoweit günstigere EU-Recht berufen konnte.

Das Urteil bestärkt auch diejenigen gemeinnützigen Anbieter von Hausnotrufleistungen, die Mitglied eines Spitzenverbands sind. Häufig verwehrten die Finanzämter diesen die Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG mit der Begründung, dass der mit den Krankenkassen vereinbarte einheitliche Preis für die Hausnotruf-Grundleistung auch für gewerbliche Anbieter gilt, so dass diesen gegenüber kein Preisvorteil besteht (sog. Abstandsgebot). Diese Argumentation ist nun redundant, zumal das Abstandsgebot vom BFH bereits mit Urteil vom 17.09.2009 zumindest für behördlich genehmigte Preise als gemeinschaftswidrig beurteilt wurde.

Arbeitszimmer des Arztes

Nach der Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Betrag von bis zu Euro 1.250 pro Jahr abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.8.2009 kann einem Arzt allerdings zugemutet werden, dass er seine Verwaltungstätigkeiten in der Praxis durchführt, auch wenn er dort nicht über einen Büroraum verfügt. Damit ist die Möglichkeit für selbstständige Ärzte, ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, regelmäßig verwehrt. Kann allerdings in Ausnahmefällen nachgewiesen werden, dass auch Räume im häuslichen Umfeld für die Praxistätigkeit notwendig sind, so können diese unter Umständen den Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers unterfallen.

Neues BFH-Urteil erleichtert Kooperationen gemeinnütziger Körperschaften

Mit Urteil vom 17.02.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine gemeinnützige Organisation, die im Auftrag einer anderen gemeinnützigen Organisation und im Rahmen ihrer eigenen Satzungszwecke tätig wird, insoweit nicht ihre Steuerbegünstigung verliert. Das Urteil kann als Meilenstein in der Rechtsprechung angesehen werden, weil nach bisheriger Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung eine derartige Tätigkeit als sog. „Hilfspersonentätigkeit“ klassifiziert wurde, für die keine Steuerbegünstigung möglich sein sollte. Da solche Konstellationen in der Praxis aber sehr häufig vorkommen, können kooperierende Organisationen nun aufatmen.

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Steuertipp für Ärzte: Aufteilung von Reisekosten

Paragraf 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beinhaltet das sog. Aufteilungsverbot. Das heißt: Kosten, die gemischt, also sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, können insgesamt nicht steuerlich geltend gemacht werden. Wer also im Anschluss an einen medizinischen Fachkongress noch ein paar Tage Urlaub am Veranstaltungsort „angehängt“ hat, dem verweigerten die Finanzämter regelmäßig den Abzug der Reise- und Übernachtungskosten. Nun lässt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) hoffen: Am 12.01.2010 (Az. GrS 1/06) veröffentlichte der BFH einen Beschluss, wonach die Aufteilung von Reisekosten möglich ist. Allerdings ist Voraussetzung, dass der berufliche Anteil der Kosten nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Hiernach muss erkennbar sein, welcher Anteil der Kosten der beruflichen Veranlassung zugeordnet wird. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde an vier von sieben Tagen eine Fachmesse besucht, so dass 4/7 der Reise- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig waren.

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Achtung Vereinsvorstände: BMF verschärft Satzungsvorgaben für Ehrenamtlerfreibetrag

Mit Schreiben vom 22.04.2009 und 14.10.2009 hat das Bundesministerium der Finanzen die Satzungsanforderungen für die Zahlung von steuerfreien Vergütungen an Vorstände und Verwaltungshelfer (§ 3 Nr. 26a EStG) gemeinnütziger Vereine verschärft: Künftig sollen Zahlungen nur noch zulässig sein, wenn die Satzung derartige Vergütungen ausdrücklich erlaubt. Für die Vergangenheit gilt, dass keine negativen Folgen für die Gemeinnützigkeit gezogen werden, wenn

  • bis zum 31.12.2010 (ursprünglich: 31.12.2009) eine Satzungsänderung vorgenommen wird, welche Tätigkeitsvergütungen ausdrücklich zulässt, oder
  • der Vorstand beschließt, künftig keine Tätigkeitsvergütungen mehr zu zahlen.

Die Frist für eine Satzungsänderung wurde im Schreiben vom 14.10.2009 um ein Jahr verlängert. In keinem Fall dürfen die Zahlungen unangemessen hoch sein. Noch vor kurzem vertrat das BMF die Ansicht, dass eine Vergütung nur schädlich sei, wenn die Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstände ausdrücklich vorschreibt (BMF v. 25.11.2008). Vereine müssen nunmehr unbedingt Ihre Satzung überprüfen!

Abschreibung des Goodwills für Arztpraxen

Erwirbt ein Arzt eine Praxis oder einen Praxisanteil, übernimmt er in diesem Zusammenhang oft auch einen Vertragsarztsitz. In solchen Fällen kommt es immer häufiger zu Diskussionen mit dem Finanzamt, weil die Behörde davon ausgeht, dass zumindest ein Teil des Kaufpreises auf den Sitz entfällt. Vertragsarztrechtlich ist das zwar nicht möglich, weil die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sein kann. Dennoch vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der auf den Sitz entfallende Kaufpreis nicht abgeschrieben werden kann. Die Folge sind höhere Steuerzahlungen des Praxiserwerbers.

Die Verwaltung unterscheidet zzt. folgende Fälle (OFD Rheinland, Az. S 2170 – St 157 Rhld):

  1. Nur die Zulassung wird erworben. Zahlt der Käufer einen Preis nur für die Zulassung, ohne Interesse am Patientenstamm zu haben, kann der Kaufpreis nicht abgeschrieben werden. Dieser Fall dürfte in der Realität wohl die Ausnahme darstellen.
  2. Die Praxis liegt im gesperrten Gebiet. In diesem Fall will die Verwaltung den Kaufpreis aufteilen. Nur der auf die Zulassung entfallende Kaufpreisanteil ist nicht abschreibungsfähig. Wie dieser Teil ermittelt werden soll, sagt die Verfügung freilich nicht. Die Folge: Diskussionen mit dem Finanzamt über die angebliche Höhe des „Kaufpreises“ für den Sitz.
  3. Der Planbereich ist nicht gesperrt. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis abschreibungsfähig, weil kein Preisanteil auf die Zulassung entfällt. In Zukunft müssen Ärzte, die eine Praxis oder einen Praxisanteil gleichzeitig mit einem Kassensitz übernehmen , mit Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt rechnen. Eine fachmännische Einschätzung des Steuerrisikos im Vorhinein ist daher unabdingbar.
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Termine (hier klicken)

  • 23.05. bis 27.05.2011: „Betriebswirtschaftliche Praxisführung (IHK)“, Fortbildungsgang für Ärzte...
  • 16./17.05.2011: 15. Non-Profit-Forum...
  • Verschiedene Termine: Stiftungsseminar...
  • 11./16. November 2010: 14. Non-Profit-Forum...